Für die Biokraftstoffindustrie spielt die europäische Gesetzgebung eine entscheidende Rolle. Der VDB ist deshalb Mitglied im europäischen Dachverband der Biodieselproduzenten (European Biodiesel Board, kurz EBB), der seinen Sitz in Brüssel hat. In Zusammenarbeit mit der dortigen Vertretung spricht der Verband deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitarbeiter der Europäischen Kommission an, um die Belange der deutschen Biokraftstoffindustrie in Brüssel zu vertreten.
Europäische Regelungen bis 2020
Zwei europäische Richtlinien sind dabei bis 2020 von besonderer Bedeutung:
Ab 2021 gelten die Regelungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie II (RED II)
In der RED haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum Jahr 2020 mindestens 10 Prozent der im Verkehrbereich genutzten Energie aus erneuerbaren Energiequellen bereitzustellen. Den überwiegenden Anteil daran werden mit bis zu 7 Prozent die Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse wie Biodiesel und Bioethanol haben.
In der FQD werden die Mineralölkonzerne der Mitgliedstaaten verpflichtet, die Treibhausgas-Bilanz ihrer Kraftstoffe kontinuierlich zu verbessern und so CO2 einzusparen. Biokraftstoffe übernehmen auch hier einen entscheidenen Anteil - entweder als Bio-Reinkraftstoff (B100) oder als Beimischung zu herkömmlichen fossilen Kraftstoffen (B5/B7).
Mit der Förderung von Biokraftstoffen verfolgt die EU folgende Ziele:
Europäische Regelungen nach 2020
Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) vom 11.12.2018
Die Regelungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie II werden den Anforderungen an den Klimaschutz im Verkehr nicht gerecht. Weil Elektromobilität und Biokraftstoffe aus bestimmten Rohstoffen mehrfach auf das scheinbar ambitionierte Ziel angerechnet werden dürfen, kann das Verkehrsziel der RED II im Jahr 2030 erreicht werden, ohne dass tatsächlich mehr Erneuerbare Energien als heute genutzt werden. So werden alternative Kraftstoffe ausgebremst und die Potentiale zum Klimaschutz – zum Beispiel von herkömmlichen Biokraftstoffen - bleiben ungenutzt. Deshalb fordert der Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie, dass die nationale Umsetzung der RED II in deutsches Recht über deren unambitionierte Vorgaben hinausgeht und so für mehr Klimaschutz im Verkehr sorgt.
Beispielrechnung für die unzureichenden Regelung der RED II:
Physisch |
Multiplikator |
Rechnerisch |
|
Anhang IX Teil A (verpflichtend) |
1,75% |
2 |
3,5% |
Anhang IX Teil B (verpflichtend) |
1,70% |
2 |
3,4% |
E-Mobilität-Straße (etwa 6 Mio. Fahrzeuge) |
0,90% |
4 |
3,6% |
E-Mobilität-Schiene Leichte Steigerung |
1,00% |
1,5 |
1,5% |
LÜCKE KONVENT. BIOKR. |
2,00 % |
1 |
1,9% |
GESAMT EE-Anteil |
7,35% |
14,0% |
Anmerkung: Das RED II-Verkehrsziel (14%) wird zwar erreicht. Der physische EE-Anteil im Verkehr bleibt mit rund 7,4% im Wesentlichen jedoch auf dem gleichen Niveau wie im Jahr 2020 (ca. 7% physisch, rechnerisch: 10%).
Die Regelungen der RED II im Einzelnen:
Ziel für den Verkehr bis 2030 (Art. 25 Abs. 1 S. 1 und 2 RED II)
Besondere Regelungen für bestimmte Kraftstoffe und Antriebe:
Herkömmlicher Biodiesel und Bioethanol aus Anbaubiomasse (Art. 26 Abs. 1 S. 1 RED II):
Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die in Anhang IX Teil A aufgeführt sind (Fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfall- und Reststoffen):
Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die in Anhang IX Teil B aufgeführt sind (Altspeisefette, tierische Reststoffe):
Elektromobilität mit Mehrfachanrechnung auf das 14%-Ziel (Art. 27 Abs. 2 b) RED II):
Der VDB ist Mitglied im europäischen Dachverband der Biodieselproduzenten (European Biodiesel Board, kurz EBB), der seinen Sitz in Brüssel hat. In Zusammenarbeit mit der dortigen Vertretung spricht der Verband deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitarbeiter der Europäischen Kommission an, um die Belange der deutschen Biokraftstoffindustrie in Brüssel zu vertreten.
Gunnar Placzek
Referent Politik
Tel +49 (0) 30 - 72 62 59 10
Fax +49 (0) 30 - 72 62 59 19
placzek@biokraftstoffverband.de